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Workshop »Reformiertes Betreuungsrecht«

Hallo liebe Interessent:innen!

 

Zum Jahr 2023 trat das reformierte Betreuungsrecht in Kraft.

 

Das bisherige Recht war mit der UN Behindertenrechtskonvention, die im Jahr 2009 verabschiedet wurde, nicht mehr vereinbar.

 

Dieser Workshop richtet sich an all diejenigen, die mehr wissen wollen über die Anpassungen des Betreuungsrechts

•    Wann dürfen Betreuer:innen bestellt werden?
•    Was dürfen Betreuer:innen, was dürfen sie nicht? Welche Pflichten haben sie?
•    Wie werden Betreuer:innen gewählt?
•    Was für Rechte haben die Betreuten?
•    Wie ist ein Betreuer:innenwechsel möglich?
•    Wie kann eine Betreuung aufgehoben werden?
•    Welche Beschwerdemöglichkeiten gibt es?

 

Workshop Betreuungsrecht

An folgenden Terminen findet der Workshop statt:

 

29.07.24 in Regensburg

 

25.09.24 online per Zoom & Telefon (kostenlose Teilnahme)

 

09.10.24 in Hof

 

Die Workshops finden an verschiedenen Orten in Bayern oder online statt. Vor Ort dauern Sie von 10:00 Uhr bis 16:00 Uhr und online von 9:00 Uhr bis 15:30 Uhr.


Kosten:

Es wird ein Teilnahmebetrag von 5 € erhoben (inkl. Speisen und Getränke).

 

 

Anmeldungen und Fragen:

bitte unter der Telefonnummer 0821-450 478 63 
(Mo-Do von 10:00 bis 13:00 Uhr)
oder der Email-Adresse

 

Referentin:

Martina Heland-Graef aus Coburg in Oberfranken: „motiviert bis in die Haarspitzen!“

 

Telefonische Begleitung zum Workshop: 

Jeden Donnerstag 16:00 – 19:00 Uhr 
unter der Telefonnummer 0800 - 0080090 
für weiterführende Fragen zu den Workshop-Themen (keine Rechtsberatung!)

 

 

Flyer zum Download

 

Titelbild Doppelseite 

Bei der Betreuung von erkrankten oder behinderten Menschen, ist es nicht einfach zu ermitteln, was sich für den Betreuten richtig anfühlt als auch für die Menschen in seiner Umgebung machbar ist.  

 

Beim reformierten Betreuungsrecht stehen die Bedürfnisse des Betreuten im Mittelpunkt. Daran muss sich die Betreuung anpassen.

 

Aus „Betreuungsrecht kompakt“ (Brosey / Lesting / Loer / Marschner, 2022):
„Es ist eine konsequente Orientierung an der subjektiven Sichtweise des Betreuten geboten. Auch bei eingeschränkten Kommunikationsmöglichkeiten darf der Betreuer nicht eigenen Wertungen, eigenen Vorstellungen von einem guten oder angemessenen Leben oder eigenen Wünschen nach Sicherheit den Vorrang geben, sondern muss die Beurteilung aus Sicht des Betreuten vornehmen, zur Wahrung seiner Individualität oder Selbstbestimmung. Auch wenn der Betreute aktuell zu einer freien Willensbildung nicht (mehr) in der Lage ist, darf nicht ein objektives Wohl oder allgemeine Vernünftigkeits- oder Sicherheitserwägungen an deren Stelle treten. Die Selbstbestimmung endet nicht mit dem Eintritt der Geschäfts- oder Einwilligungsunfähigkeit. (S. 75)“

 

Förderer des Projekts